Bedingt durch das Ungleichgewicht im Bezug auf Pensionäre und Berufstätige, ist die gesetzliche Rentenversicherung schon längst an ihre Grenzen gestoßen. Somit ist es auch im Interesse des Staates, dass die Menschen zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in eine private Altersvorsorge investieren. Als Anreiz hierzu werden diese Verträge staatlich subventioniert.
Im Fall der Riester-Rente setzt sich die Zulage gibt es die Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzug. Hierbei entscheidet jeweils das Finanzamt, was vorteilhafter ist.
Ob ein Sparer diese Zulage erhält, hängt zunächst davon ab, ob er generell zulagenberechtigt ist. Voraussetzung nach § 10a EStG hierfür ist, dass der Sparer unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nicht zulagenberechtigt sind unter Anderem nicht rentenversicherungspflichtige Studenten, nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Empfänger von Renten bedingt durch teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit. Weitere Informationen zum Thema Zulagenberechtigung sind auf verschiedenen Online-Portalen ersichtlich.
Um den Erhalt der Zulage muss sich jeder Sparer selbst kümmern. Innerhalb einer zweijährigen Frist muss die Zulage bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung können dann die Beiträge zur privaten Altersvorsorge, in diesem Fall also die Beiträge zur Riester-Rente, und die Zulage, die zu gewähren ist, geltend gemacht werden. Die Obergrenze für den Sonderausgabenabzug liegt bei 2.100 Euro.
Der Sparer hat bei der Riester-Rente die Gewissheit, eine Auszahlung mindestens in der Höhe der angesparten Beiträge zu erhalten. Allerdings sollte beachtet werden, dass die Riester-Rente, wenn sie zur Auszahlung kommt, voll versteuert werden muss.
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